

Von Jacques Folon
LDer Zweck des Urheberrechts (1) besteht darin, die Urheber von Werken zu schützen, insbesondere vor der Nutzung, Vervielfältigung und Veränderung ihrer Werke ohne ihre Zustimmung. Und das Gesetz legt fest, dass „Urheber die natürliche Person ist, die das Werk geschaffen hat“. Daher ist die Zustimmung des Autors zur Nutzung seines Werks erforderlich, wenn es urheberrechtlich geschützt ist, was erfordert, dass es in irgendeiner Form vorliegt und original ist. Leider können wir nicht sagen, dass diese beiden rechtlichen Kriterien äußerst präzise sind. Wie so oft ist es bei unklarer Rechtslage Sache des Richters und der Rechtsprechung, festzustellen, ob ein Werk ein Original ist und ob es realisiert wurde.
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